info@tc30.de

030 / 27 87 42 97 (Servicehotline)

virtuelle Telefonnummer Deutschland

Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden: Im Impressum dürfen keine Mehrwertnummern stehen

Deshalb besser auf eine virtuelle Telefonnummer Deutschland mit individuellen Rufumleitung Möglichkeiten setzen oder sofort mit einer kostenlosen 0800er Rufnummer starten.

virtuelle Telefonnummer Deutschland

Im Impressum sind viele Angaben Pflicht. Neben einer Anschrift und dem Verantwortlichen für den Webauftritt oder Shop muss hier auch eine gültige Mailadresse und eine Telefonnummer stehen, damit die Kontaktaufnahme möglich wird. Diese Telefonnummer darf allerdings keine Mehrwertnummer sein, wie das OLG Frankfurt nun gerichtlich entschieden hat.

Grund für diese Entscheidung war der Streit zwischen zwei Shopbetreibern, von denen einer im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer angegeben hatte. Eine alternative Möglichkeit des Kontakts, wie eine Mailadresse oder ein Kontaktformular, wurden hier nicht angegeben. Das verstößt gegen die Impressumspflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (TMG), wie auch das Gericht nun bestätigte und den betroffenen Shop auf Unterlassung verurteilte.

Jeder Webbetreiber ist laut Gesetz dazu verpflichtet, neben einer Mailadresse noch eine weitere Kontaktmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Die teure Mehrwertnummer sei dafür allerdings nicht erlaubt, denn das ist nicht im Sinne des Verbrauchers und die hohen Kosten würden viele davon abhalten, überhaupt Kontakt aufzunehmen. Eine schnelle und kostengünstige Kommunikation zwischen Nutzer und Webbetreiber ist damit nicht möglich. Der Antrag auf Berufung wurde abgelehnt, denn eine effiziente Kontaktaufnahme bezieht sich nicht nur auf einen schnellen, sondern auch auf einen kostengünstigen Kontakt.

Unser Tipp: virtuelle Telefonnummer Deutschland mit individuellen Rufumleitung Möglichkeiten

Nicht ganz klar ist nach dem Urteil die Frage, ob denn eine kostengünstige Mehrwertnummer eine Alternative für das Impressum wäre, zum Beispiel eine 0180-Nummer. Bei dieser entstehen zwar auch Kosten aber nicht in der Höhe wie beispielsweise bei 0900-Nummern. Generell ist also nicht die Mehrwertnummer selbst das Problem, sondern die möglicherweise entstehende Abschreckwirkung für Verbraucher sowie die mögliche Zusatzeinnahmequelle für Webbetreiber. Vermutlich werden daher auch günstigere Mehrwertnummern zukünftig als unzulässig eingestuft werden, da eine zusätzliche Einnahmequelle durch eine Kontaktaufnahme nicht zulässig ist.

Allerdings gilt das vermutlich nur, wenn keine andere Kontaktmöglichkeit vorhanden ist, wie es hier bei dem Shopbetreiber der Fall war. Stehen Faxnummer oder Kontaktformular zur Verfügung, könnten günstige, das heißt nicht abschreckende Mehrwertnummern doch erlaubt sein. Eine Festnetz- oder Mobilfunknummer zusätzlich anzugeben, ist nämlich gemäß TMG nicht vorgeschrieben. Auf ein Kontaktformular muss allerdings auch zeitnah reagiert werden, in einem Urteil (vgl. LG Bamberg, Urteil vom 23.11.2012 – Az.: 1 HK O 29/12) wurde dafür maximales Zeitfenster bis zur Reaktion von 60 Minuten festgelegt.

Fazit: Generell unzulässig sind Mehrwertdienste-Rufnummern im Impressum nicht, das wurde auch in der neuen Verbraucherrechterichtlinie § 312a Abs. 5 BGB („Grundtarifregelung“) bewiesen, in der steht, dass die Verwendung von Servicedienst-Nummern zum Schutz der Interessen des Verbrauchers zulässig sei.